DESIGNS
Ein Design- oder Geschmacksmusterrecht gewährt seinem Inhaber Schutz für die Erscheinungsform des Designs eines Erzeugnisses. Die Begriffe Design oder Geschmacksmuster sind verschiedene Bezeichnungen für ein und dieselbe Schutzrechtsart.
Das eingetragene Design ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die „geschmackliche", oder besser, die „ästhetische“ Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Grundsätzlich lässt sich das Design aller Erzeugnisse schützen.
Kein Schutz für Merkmale, die ausschließlich durch ihre technische Form bedingt sind. Die Gestaltung der Erzeugnisse muss den Formen- und/oder Farbensinn des menschlichen Auges ansprechen.
Das Design muss am Anmeldetag neu sein und Eigenart haben. Der Gesamteindruck eines Designs muss sich von dem Gesamteindruck, den ein anderes Design hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist, unterscheiden. Für das eingetragene Design gilt eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist. lm Sinne dieser Regelung ist ein Design auch dann noch „neu", wenn es beispielsweise auf einer Messe vorgestellt und dann innerhalb der zwölfmonatigen Frist von dem Berechtigten angemeldet wird.
Die Eintragung des Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Dem Antrag ist eine möglichst anschauliche Abbildung des Gegenstandes, der geschützt werden soll, beizufügen. Idealerweise zeigt die Abbildung alle Ansichten des Designs vor neutralem Hintergrund. Eine sachliche Prüfung erfolgt nicht. Erfüllt die Anmeldung alle formellen Voraussetzungen, kommt es zur Registrierung. Eine Bekanntmachung mit der Abbildung des zu schützenden Musters erfolgt im Designregister.
Maximal 25 Jahre.