GEBRAUCHSMUSTER

Die schnelle Alternative zum Patent

Das Gebrauchsmuster bietet einen weitgehend ähnlichen Schutz wie ein Patent. Da das Eintragungsverfahren aber ein reines Registerverfahren ist und die Erfindung bei der Eintragung nur formal geprüft wird, ist das Eintragungsverfahren erheblich kürzer und kostengünstiger im Vergleich zu einem Patent.

Schutzfähig sind technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen und Geräte, Schaltungen und chemische Erzeugnisse.

Ästhetische Formschöpfungen (Design), Regeln für Spiele, reine EDV-Programme (Software), „Verfahren“ einschließlich reiner Anwendungserfindungen.

Der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung muss neu sein und auf einem „erfinderischen Schritt" beruhen, d. h. er darf sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem bekannten Stand der Technik herleiten lassen.

Der Aufbau einer Gebrauchsmusteranmeldung entspricht weitgehend dem der Patentanmeldung; die Unterlagen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Eintragung erfolgt ohne sachliche Prüfung auf Neuheit und das Vorliegen eines erfinderischen Schritts. Daher kann es sich bei dem eingetragenen Gebrauchsmuster möglicherweise nur um ein „Scheinrecht" handeln, das sich im Konfliktfall nicht durchsetzen lässt. Dieses Risiko kann deutlich minimiert werden, wenn die Anmeldung auf der Grundlage einer vorherigen Recherche zur Ermittlung des Standes der Technik sachgerecht ausgearbeitet wird. Dies führt zur Stärkung des Gebrauchsmusters - bei einem möglichen Streitfall ist es weniger anfechtbar.

Das Gebrauchsmuster kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre und danach noch zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von maximal zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag.